Dies ist die aktuelle Vereinssatzung des CVJM Steinhagen und  wurde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11.04.2018 festgelegt.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Christlicher Verein Junger Menschen Steinhagen” abgekürzt CVJM Steinhagen und hat seinen Sitz in Steinhagen/Westf.

§ 2 Grundlage

(1) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und des Lebens.
(2) Grundlage der Arbeit des Vereins ist die auf der Weltkonferenz der CVJM am 22. August 1855 in Paris beschlossene “Pariser Basis” der CVJM. Diese lautet:
“Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männer auszubreiten.
Keine an sich noch so verschiedene Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören.”
Zusatzerklärung des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland vom Oktober 1985: “Der CVJM ist als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und ethnischen Gruppen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die “Pariser Basis” gilt heute im CVJM- Gesamtverband in Deutschland e. V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.

§ 3 Zweck und Verwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Förderung der Religion;
b. die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
c. die Förderung der Erziehung
d. die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
e. die Verkündigung von Gottes Wort in jugendgemäßer, gegenwartsnaher Form,
z.B. als Bibelarbeit, Seelsorge u.a.;
f. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen;
g. Einsatz der Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins;
Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;
h. Jugendpflege und Jugendsozialarbeit;
i. Missionarische und diakonische Betätigung durch entsprechende Aktionen im
In- und Ausland;
j. Angebot von Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;
k. Einrichtung einer Bücherei und Verbreitung von Zeitschriften;
l. Durchführung von Freizeiten für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und
Familien. Freizeitangebote können dadurch erfolgen, dass der Verein eigene Freizeiten anbietet, Kreisverbände und andere Ortsvereine bei der Durchführung deren Freizeiten unterstützt sowie Freizeiten partnerschaftlich mit anderen gemeinnützige Organisationen durchführt.
m. Feste, Feierstunden, Sport und Spiel, Musik u.v.a.
n. Erwerb oder Errichtung eines Freizeitheimes;
o. Beschaffung von Mitteln (z.B. Geld) für die steuerbegünstigten Zwecke anderer
Körperschaften, sofern dem § 3 Abs. 1-2 dieser Satzung entsprochen wird, oder sofern es als Rücklagenbildung für Punkt n benötigt wird.
Die Angebote des Vereins beinhalten die Förderung von Leib, Seele und Geist. Diese schließen auch die Erhaltung, die Pflege, die Förderung und die Stärkung der körperlichen Bewegungsfähigkeit sowie die Ausübung künstlerischer und musischer Tätigkeiten ein.
Bei der Durchführung der Aufgaben achtet der Verein darauf, dass möglichst viele Angebote mit jungen Menschen zusammen erarbeitet werden.
Die Zuwendung gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erfolgt unabhängig von ihrer Mitgliedschaft zum CVJM oder der ethnischen, konfessionellen, politischen oder sozialen Herkunft.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Vorstandsmitglieder verrichten ihre Arbeit im Verein ehrenamtlich. Bei der Tätigkeit für den Verein entstehende Auslagen wie z. B. Fahrtkosten, Telefon, Porto, Materialausgaben usw. werden gegen entsprechende Nachweise ersetzt.
(3) Eine über die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit oder Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit kann auch gegen Entgelt ausgeübt werden. Über Umfang und Höhe der Entgelte entscheidet die Mitgliederversammlung.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Mitglieder oder Vorstandsmitglieder des Vereins können insoweit gezahlt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen möglich sind. Über Umfang und Höhe der Zahlungen dieser pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
(2) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch schriftliches Abmelden beim Vorstand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 12 (2)).
(3) Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive Wahlrecht.
(4) Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Beitrag.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen. Der Termin sollte im 1. Quartal liegen. Im Übrigen ist sie öffentlich. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch Einladung in Textform – vorzugsweise per Mail – bekannt zu machen.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ausschließlich an die rechtzeitige Einberufung der Mitglieder gebunden.
(2) Jedes in der Mitgliederversammlung erschienene Mitglied, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, besitzt ein Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zur Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Er soll kein Vorstandsmitglied sein und auch für kein Vorstandsamt kandidieren. Ihm obliegt die korrekte Abwicklung der Wahl, insbesondere die Beurteilung der Stimmzettel hinsichtlich der Gültigkeit.(4) Mitglieder nach § 11 (5) können auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn diese bis zum Tage der Mitgliederversammlung die Bereitschaft dazu schriftlich beim Vorstand erklärt haben. Bereitschaftserklärungen werden erst nach den Nominierungen anwesender Mitglieder vom Wahlleiter bekanntgegeben.
(5) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
a. den Vorstand zu wählen
b. den Vorstand zu entlasten
c. den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen
d. die rechtliche Vertretung zu regeln
e. die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen
f. die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer für ein Jahr zu wählen. Die Prüfer
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein
g. die Kreisvertreterinnen und Kreisvertreter für zwei Jahre zu wählen
h. über den Haushaltsplan zu beraten
i. die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit festzusetzen
j. das Arbeitsprogramm zu beraten
k. über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins zu
beschließen
l. über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen, für den
Fall, dass gegen einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes Widerspruch eingelegt wird.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Durchführung innerhalb 6 Wochen nach Antragseingang verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 9, für Beschlussfassung und Protokoll die des § 13.
Jede außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d. der stellvertretenden Schatzmeisterin/dem stellvertretenden Schatzmeister
e. der Schriftführerin/dem Schriftführer
f. der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer
g. der Beisitzerin/dem Beisitzer

Die unter a. bis g. Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ist, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich

Dem erweiterten Vorstand gehören die berufenen Gruppenleiter/-innen und gewählten Kreisvertreter/-innen mit vollem Stimmrecht an.
(2) Die hauptamtlichen Fachkräfte in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der jeweilige Jugendpfarrer/die jeweilige Jugendpfarrerin sind in beiderseitigem Einverständnis Mitglied des Vorstandes.
(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre mittels Stimmzettel in einer geheimen Wahl gewählt.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den mit gleicher Stimmzahl gewählten Kandidaten, bei erneuter Stimmgleichheit entscheidet das Los.
Bei erfolgter Neuwahl des Vorstandes (§11 1 a-g) scheiden die vier Mitglieder zu Punkten b, d, f, g bereits nach einem Jahr aus. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung wiederbesetzen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für den Rest der eigentlichen Dienstzeit gewählt.
(5) Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das
a. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als Richtschnur des Glaubens und Lebens hält,
b. mindestens 18 Jahre alt ist.
(6) Die Amtszeit eines gewählten Vorstandsmitglieds beginnt mit der Annahme der Wahl und endet, wenn der Nachfolger die Wahl angenommen hat, frühestens jedoch mit dem Ende der Mitgliederversammlung.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Der Vorsitzende beruft den Vorstand in Textform – vorzugsweise per Mail – unter Angabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen ein. Die Einladung soll spätestens 7 Tage vor dem bestimmten Termin schriftlich erfolgen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in den §3 angegebenen Ziele verwirklicht werden.
(2) Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, hat der Vorstand sie wahrzunehmen. Zu den Leitungsaufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a. die Bildung von Gruppen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter;
b. die Erarbeitung von Arbeitsprogrammen;
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;
d. die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Festsetzung der
Tagesordnung hierfür;

§ 13 Beschlussfassungen

(1)
a. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
b. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder (§11 (1) a – g) anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 16.
(3) Über die Art der Abstimmung entscheiden – außer bei der Vorstandswahl – die Versammlungen selbst.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Auf Wunsch müssen die Protokolle jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.
(5) Anträge aller Art können jederzeit und von jedermann gestellt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

§ 14 Gruppen und Arbeitsbereiche des Vereins

(1) Alle Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiterinnen und Leiter werden vom Vorstand berufen.
(2) Die Gruppen und Arbeitsbereiche haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Vereins.

§ 15 Organisatorische Zugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund e. V. Entsprechend der Satzung des CVJM-Westbund e. V. ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbund e. V. oder vom Vorstand des CVJM-Westbund e. V. beauftragte Vertreterinnen oder Vertreter haben das Recht,  beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.
Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbund e. V. einem Kreisverband des CVJM-Westbund e. V. zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.
(2) Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbund e. V. ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.
(3) Über den CVJM-Westbund e. V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
(4) Der CVJM-Westbund e. V. gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an und wird durch diesen im Weltbund (World Alliance of YMCA) und im Europäischen Bund der CVJM (YMCA Europe) vertreten.

§ 16 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Über Änderung und Ergänzung dieser Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage des Vereins (§ 2) in einer hierzu besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung. In beiden Fällen muss wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2) Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Eine zweite Versammlung muss innerhalb der nächsten 8 Wochen stattfinden.
(3) Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.
(4) Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM- Westbund e.V.
(5) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Landesverband CVJM- Westbund e. V., Bundeshöhe 6, 42285 Wuppertal, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 04.02.1984 beschlossen, mit Gültigkeit ab 05.02.1984.

 

Diese geänderte Form der Satzung wurde in der zweiten Mitgliederversammlung am 11.04.2018 beschlossen.